Erstattungs- und Durchführungsverordnungen zum Landesaufnahmegesetz veröffentlicht

Die Erstattungsverordnung und die Durchführungsverordnung zum neuen Landesaufnahmegesetz sind veröffentlicht. Das teilte Sozialministerin Diana Golze am Donnerstag mit. Mit diesen beiden Verordnungen wird unter anderem geregelt, wie viel Geld die Kreise und kreisfreien Städte vom Land Brandenburg für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von nach dem Landesaufnahmegesetz aufgenommenen Personen, insbesondere Geflüchtete, erhalten, wie diese auf die Kommunen verteilt werden und welche Mindestbedingungen für Flüchtlingsunterkünfte erfüllt werden sollen. Das novellierte Landesaufnahmegesetz trat am 1. April 2016 in Kraft. An der Erarbeitung der beiden Verordnungen hat das Sozialministerium die kommunalen Spitzenverbände, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen beteiligt.

Sozialministerin Diana Golze sagte: „Mit dem neuen Landesaufnahmegesetz hat die rot-rote Landesregierung die Unterbringung, Betreuung und soziale Unterstützung von Asylsuchenden in Brandenburg deutlich verbessert und damit ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Bei dieser wichtigen humanitären Aufgabe unterstützt das Land die Kommunen jetzt auch finanziell wesentlich stärker als in der Vergangenheit. So übernimmt das Land die Kosten für die medizinische Versorgung vollständig. Damit steht der landesweiten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende nichts mehr im Weg.“

Golze sagte weiter: „Mit den neuen Verordnungen werden wesentlich mehr Stellen für die Migrationssozialarbeit finanziert, was die Integrationsarbeit vor Ort enorm fördert. Außerdem gibt das Land den Kommunen einen starken finanziellen Anreiz, mehr Wohnungen für die Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Mit den neuen Regelungen reagiert das Land auch auf die sogenannte Leerstands-Problematik. Wenn den Kommunen Kosten entstehen, weil zur Erfüllung des Aufnahmesolls bereitgestellte Unterkünfte nicht wie erwartet bezogen werden, erhalten sie dafür nun einen finanziellen Ausgleich.“

Mit der neuen Erstattungsverordnung verändert sich die Kostenerstattungssystematik. Statt einer einheitlichen Pauschale für alle Leistungen gibt es nun ein Mischsystem aus pauschaler Erstattung und Spitzkostenabrechnung. Damit wird das Ziel verfolgt, individuellen Bedarfslagen, beispielsweise aufgrund von Behinderung und damit verbundenen Unterschieden in den Aufwendungen einzelnen Kommunen im Rahmen der Kostenerstattung besser gerecht zu werden.

Bisher zahlte das Land den Kreisen und kreisfreien Städten für die Unterbringung, Betreuung sowie die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (inklusive medizinischer Versorgung) pro Person eine Jahrespauschale von 9.219 Euro. Da das Land die Gesundheitskosten von nun an vollständig übernimmt (Spitzkostenabrechnung), ändert sich die Höhe der Jahrespauschale rückwirkend zum 1. April 2016: Die neu berechnete Pauschale für die Unterbringung und Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz pro Person berücksichtigt jetzt neben den regionalen Unterschieden der Landkreise und kreisfreien Städte auch die Form der Unterbringung (Gemeinschaftsunterkunft / Wohnungsverbund oder Übergangswohnheim) und beträgt zwischen 6.497 und 6.866 Euro pro Person pro Jahr.

Bislang zahlte das Land Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Schaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale von 2.300,81 Euro pro Platz. Mit dem novellierten Landesaufnahmegesetz wird das Land nun auch die Unterbringung von Asylsuchenden in Wohnungen mit einer gleichhohen Investitionspauschale fördern, wobei für die Schaffung besonderer (z.B. behindertengerechter) Unterbringungsplätze sogar bis zu 9.500 Euro pro Platz gezahlt werden können.

Für die Bewachung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung wird nach der neuen Erstattungsverordnung eine Sicherheitspauschale in Höhe von 19,22 Euro pro Bewachungsstunde vom Land erstattet. Außerdem gibt es für den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Verwaltungsaufwand eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,8 Prozent der erstatteten Pauschalen. Neu ist auch eine gesonderte jährliche Pauschale in Höhe von 777 Euro pro Person für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Land finanziert daneben weitere 54 Personalstellen für die Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst und landesweit zwei weitere Stellen für die Beratung von Personen jüdischen Glaubens.

Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht:

Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz für die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen,

II – 2016, Nr. 56 vom 27.10.2016

Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes,

II – 2016, Nr. 55, vom 27.10.2016


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